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Was deutsche Gründer bei Kunden in Österreich und der Schweiz beachten

Grenzüberschreitende Dienstleistungen Österreich Schweiz: Umsatzsteuer, Vertragsrecht und Währungsfragen für deutsche Gründer verständlich erklärt.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Grenzüberschreitende Dienstleistungen Österreich Schweiz erfordern Klarheit bei Umsatzsteuer, Vertragsrecht und Währungsfragen.
  • Für Österreich gilt: Reverse Charge bei B2B, eine Registrierung ist dann meist nicht nötig.
  • In der Schweiz sind Dienstleistungen an Kunden mit Sitz im Ausland von der Schweizer Mehrwertsteuer befreit.
  • Verträge sollten anwendbares Recht und Gerichtsstand ausdrücklich regeln.
  • Währungsrisiken lassen sich durch Rechnung in Euro oder kurze Zahlungsziele begrenzen.
  • Rechnungen brauchen bei EU-Aufträgen die USt-IdNr. des Kunden und den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft.

Grenzüberschreitende Dienstleistungen Österreich Schweiz: Was Gründer beachten

Wer als deutscher Dienstleister Kunden in Österreich oder der Schweiz gewinnt, steht vor anderen Regeln als im Inland. Die Märkte sind nah, doch Steuerrecht, Vertragsrecht und Zahlungsgewohnheiten unterscheiden sich. Ein Blick auf die Details lohnt, bevor die erste Rechnung rausgeht.

Österreich ist EU-Mitglied, die Schweiz nicht. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen Österreich und Schweiz treffen zwei Steuersysteme aufeinander: In Österreich gilt ein Normalsatz von 20 Prozent, in der Schweiz 8,1 Prozent. Wer in Schweizer Franken fakturiert, trägt zusätzlich ein Währungsrisiko.

Umsatzsteuer, Vertragsrecht und Währungsfragen entscheiden darüber, ob ein Auftrag aus Wien oder Zürich profitabel bleibt. Die folgenden Abschnitte gehen die drei Bereiche der Reihe nach durch und zeigen, welche Pflichten deutsche Gründer treffen.

Warum sich der Blick über die Grenze lohnt

Viele Dienstleister scheuen den Schritt ins deutschsprachige Ausland. Dabei sind die Hürden überschaubar. Die IHK und der DIHK bieten Unterstützung.

Die gemeinsame Sprache und die räumliche Nähe machen Österreich und die Schweiz zu attraktiven Märkten. Doch was in Deutschland gilt, muss in Wien oder Zürich nicht gelten. Die amtlichen Volltexte von HGB und weiteren Gründungsvorschriften finden Sie unter Gesetze im Internet.

Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick

Bereich Österreich Schweiz
Umsatzsteuer 20 Prozent Normalsatz, Reverse Charge bei B2B 8,1 Prozent Normalsatz, Reverse Charge bei B2B
Vertragsrecht ABGB, CISG anwendbar OR, CISG anwendbar
Gerichtsstand oft Wien oder Graz oft Zürich oder Genf
Währung Euro Schweizer Franken
Rechnungsstellung USt-IdNr. erforderlich USt-IdNr. oder MWST-Nummer

Die Tabelle zeigt: Die Unterschiede sind handhabbar, erfordern aber Aufmerksamkeit.

Umsatzsteuer bei Aufträgen in Österreich und der Schweiz

Für Dienstleistungen an Kunden in Österreich und Schweiz gelten unterschiedliche Regeln, weil Österreich zur EU gehört und die Schweiz nicht. Wer hier Fehler macht, riskiert Nachzahlungen.

Grundprinzip: Reverse Charge bei B2B

Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen an Unternehmen innerhalb der EU gilt das Reverse-Charge-Verfahren. Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer. Der deutsche Dienstleister stellt eine Nettorechnung ohne Umsatzsteuer aus. In Österreich beträgt der Normalsatz 20 Prozent.

Für die Schweiz gilt: Dienstleistungen an Kunden mit Sitz in der Schweiz sind von der Schweizer Mehrwertsteuer befreit, wenn der Empfänger im Ausland ansässig ist. Der deutsche Dienstleister stellt ohne Schweizer Mehrwertsteuer in Rechnung. Eine Registrierung kann nötig sein, wenn die Dienstleistung physisch in der Schweiz erbracht wird.

Wann müssen Sie sich in Österreich registrieren?

In Österreich müssen Sie sich für Umsatzsteuerzwecke registrieren, wenn Ihre Leistung nicht dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegt. Das ist etwa bei Dienstleistungen an Privatpersonen der Fall. Dann schulden Sie die österreichische Umsatzsteuer von 20 Prozent. Auch bei bestimmten Leistungen an Grundstücken kann eine Registrierung erforderlich sein.

Für B2B-Dienstleistungen müssen Sie sich in Österreich nicht registrieren, wenn Sie die USt-IdNr. Ihres Kunden angeben und die Rechnung den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthält.

Wann müssen Sie sich in der Schweiz registrieren?

In der Schweiz müssen Sie sich für die Mehrwertsteuer registrieren, wenn Sie dort ansässig sind oder wenn Ihre Dienstleistung als im Inland erbracht gilt. Bei Dienstleistungen an Schweizer Kunden ist die Steuer oft beim Empfänger geschuldet. Eine Registrierung ist nur nötig, wenn Sie physisch in der Schweiz tätig werden oder die Steuer nicht auf den Kunden überwälzen können.

Die Themenfelder des DIHK zu Recht und Steuern bieten eine Übersicht zu grenzüberschreitenden Fragen. Dort finden Sie auch Hinweise zu Registrierungspflichten.

Umsatzsteuersätze im Vergleich

In Österreich beträgt der Normalsatz 20 Prozent, der ermäßigte Satz 10 oder 13 Prozent. In der Schweiz liegt der Normalsatz bei 8,1 Prozent, der reduzierte Satz bei 2,6 Prozent. Diese Sätze gelten für Inlandsleistungen. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen kommt es auf den Leistungsort an.

Praxisfall: IT-Dienstleister aus München

Ein IT-Dienstleister aus München betreut einen Kunden in Wien remote. Es handelt sich um eine B2B-Dienstleistung. Der Münchner stellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Kunden. Der Wiener schuldet die österreichische Umsatzsteuer. Der Münchner muss sich in Österreich nicht registrieren, solange er die USt-IdNr. des Kunden hat.

Anders, wenn der Münchner vor Ort in Wien arbeitet. Dann kann eine Registrierung nötig sein.

Vertragsrecht und Gerichtsstand bei Kunden in Österreich und der Schweiz

Ein guter Vertrag ist die halbe Miete. Bei grenzüberschreitenden Aufträgen sollten Sie anwendbares Recht und Gerichtsstand klar regeln. Sonst droht Streit vor fremden Gerichten.

Welches Recht gilt?

In der EU gilt die Rom-I-Verordnung. Sie erlaubt die freie Rechtswahl. Sie können also deutsches Recht vereinbaren. Ohne Rechtswahl gilt das Recht des Landes, in dem der Dienstleister seinen Sitz hat. In der Schweiz gilt das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht. Auch hier ist eine Rechtswahl möglich.

Empfehlung: Wählen Sie deutsches Recht. Das kennen Sie und Ihre Anwälte.

Gerichtsstand: Wo wird geklagt?

Der Gerichtsstand ist der Ort, an dem ein Rechtsstreit ausgetragen wird. In der EU gilt die Brüssel-Ia-Verordnung. Danach können Sie den Gerichtsstand frei vereinbaren, wenn beide Parteien Kaufleute sind. In der Schweiz gilt das Internationale Privatrecht. Auch dort ist eine Gerichtsstandsvereinbarung möglich.

Ohne Vereinbarung wird es kompliziert. Dann ist oft der Sitz des Beklagten maßgeblich. Als deutscher Dienstleister müssten Sie in Österreich oder der Schweiz klagen. Das ist teuer und zeitaufwendig.

Was Sie im Vertrag regeln sollten

  • anwendbares Recht, am besten deutsches Recht
  • Gerichtsstand, idealerweise ein deutsches Gericht
  • Zahlungsbedingungen mit Währung und Fristen
  • klare Leistungsbeschreibung
  • Haftungsbeschränkungen
  • Kündigungsfristen

Ein guter Vertrag verhindert Missverständnisse. Lassen Sie ihn im Zweifel von einem Anwalt prüfen.

Besonderheiten in Österreich und der Schweiz

In Österreich gilt das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch. Es ähnelt dem deutschen BGB, hat aber Unterschiede. In der Schweiz gilt das Obligationenrecht. Beide Rechtsordnungen sind vom deutschen Recht beeinflusst, aber nicht identisch.

Ein Beispiel: In der Schweiz gibt es kein Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge wie in der EU. Das sollten Sie beachten, wenn Sie mit Verbrauchern zu tun haben.

Währungsfragen und Zahlungsabwicklung

Bei Aufträgen zwischen Österreich und Schweiz entscheidet die Währung über die Marge. Wer in Schweizer Franken fakturiert, trägt ein Wechselkursrisiko. Wer in Euro fakturiert, gibt das Risiko an den Kunden weiter.

Rechnung in Euro oder in Landeswährung?

In Österreich ist die Währung der Euro, dort entsteht kein Kursrisiko. In der Schweiz ist die Währung der Schweizer Franken. Sie können in Franken oder in Euro fakturieren. Fakturieren Sie in Franken, tragen Sie das Kursrisiko. Fakturieren Sie in Euro, trägt der Kunde das Risiko. Letzteres ist oft einfacher für Sie.

Wechselkursrisiko minimieren

Das Wechselkursrisiko entsteht, wenn zwischen Rechnungsstellung und Zahlungseingang der Kurs schwankt. Bei kleinen Beträgen ist es gering. Bei großen Aufträgen kann es ins Gewicht fallen.

Möglichkeiten zur Absicherung:

  • Rechnung in Euro stellen
  • kurze Zahlungsziele vereinbaren
  • bei großen Summen ein Devisentermingeschäft nutzen
  • eine Währungsklausel in den Vertrag aufnehmen

Zahlungsmethoden

In Österreich und der Schweiz sind Überweisungen üblich. Achten Sie auf IBAN und BIC. Bei Zahlungen in Franken können Gebühren anfallen. Klären Sie, wer sie trägt.

Praxisbeispiel: Grafikdesignerin aus Berlin

Eine Grafikdesignerin aus Berlin erstellt für einen Kunden in Zürich ein Logo. Sie stellt die Rechnung in Franken. Der Kunde zahlt nach 30 Tagen. In dieser Zeit fällt der Franken gegenüber dem Euro. Die Designerin erhält weniger Euro als geplant. Hätte sie in Euro fakturiert, wäre das Risiko beim Kunden gelegen.

Rechnungsstellung und Buchhaltung für grenzüberschreitende Aufträge

Die Rechnungsstellung folgt klaren Regeln. Bei grenzüberschreitenden Aufträgen sind zusätzliche Angaben nötig. Die Buchhaltung muss die Besonderheiten abbilden.

Pflichtangaben auf der Rechnung

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  • Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistenden
  • USt-IdNr. des Empfängers bei EU-B2B
  • Rechnungsdatum und Rechnungsnummer
  • Menge und Art der Leistung sowie Entgelt

Bei Rechnungen in die Schweiz geben Sie Ihre USt-IdNr. an und, falls vorhanden, die Schweizer MWST-Nummer des Empfängers.

Buchhaltung: Was ist zu beachten?

In der Buchhaltung erfassen Sie die Umsätze getrennt nach Ländern. Bei Reverse-Charge-Fällen schuldet der Kunde die Umsatzsteuer. Sie buchen die Rechnung ohne Umsatzsteuer. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung geben Sie die Leistung als steuerfreie Ausfuhr an.

Für die Schweiz gilt: Die Leistung ist in Deutschland steuerfrei, wenn der Empfänger im Ausland ansässig ist. Sie buchen die Rechnung ohne Umsatzsteuer.

Meldung nach § 18a UStG

Bei EU-B2B-Dienstleistungen müssen Sie die Meldung nach § 18a UStG abgeben. Darin melden Sie die USt-IdNr. Ihrer Kunden und die Summe der Nettoentgelte. Die Meldung ist bis zum 25. des Folgemonats fällig. Für die Schweiz ist sie nicht nötig.

Aufbewahrungspflichten

Rechnungen müssen in Deutschland zehn Jahre aufbewahrt werden. In Österreich und der Schweiz gelten ähnliche Fristen. Bewahren Sie alle Belege sorgfältig auf.

Praktische Tipps für den Start mit Kunden in Österreich und der Schweiz

Der Start mit Kunden im Ausland will gut vorbereitet sein. Hier sind praktische Tipps, die Ihnen den Einstieg erleichtern.

1. Informieren Sie sich über die steuerlichen Pflichten

Nutzen Sie die Angebote der IHK und des DIHK. Der DIHK-Newsletter Steuern, Finanzen, Mittelstand informiert regelmäßig über Änderungen bei Umsatzsteuerthemen. Auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bietet auf seinem Existenzgründungsportal hilfreiche Informationen.

2. Klären Sie die Umsatzsteuerfrage im Vorfeld

Bevor Sie den ersten Auftrag annehmen, klären Sie mit Ihrem Steuerberater, ob Sie sich in Österreich oder der Schweiz registrieren müssen. Das hängt von der Art der Dienstleistung ab.

3. Verwenden Sie klare Verträge

Arbeiten Sie mit Vertragsvorlagen, die deutsches Recht und einen deutschen Gerichtsstand vorsehen. Lassen Sie diese von einem Anwalt prüfen.

4. Achten Sie auf die Währung

Fakturieren Sie nach Möglichkeit in Euro. Wenn Sie in Franken fakturieren, kalkulieren Sie einen Puffer für Kursschwankungen ein.

5. Nutzen Sie die Unterstützung der Kammern

Die IHK und die Handwerkskammer beraten zu grenzüberschreitenden Geschäften. Auch die Bürgschaftsbanken der Länder können bei der Finanzierung helfen.

6. Prüfen Sie Förderprogramme

Die KfW Bankengruppe bietet Förderprogramme wie den ERP-Gründerkredit oder StartGeld. Diese können auch für die Erschließung ausländischer Märkte genutzt werden.

7. Planen Sie Zahlungsziele getrennt

Wer Kunden in Österreich und Schweiz betreut, sollte die Zahlungsziele getrennt planen. In der Schweiz sind 30 Tage üblich, in Österreich oft 14 Tage.

Häufige Fragen

Muss ich mich in Österreich umsatzsteuerlich registrieren, wenn ich nur B2B-Dienstleistungen erbringe?

Nein, bei reinen B2B-Dienstleistungen greift das Reverse-Charge-Verfahren. Sie müssen sich nicht registrieren, wenn Sie die USt-IdNr. des Kunden angeben.

Welches Recht sollte ich für Verträge mit österreichischen Kunden wählen?

Deutsches Recht ist empfehlenswert, weil Sie es kennen. Die Rechtswahl ist in der EU zulässig.

Wie fakturiere ich an Kunden in der Schweiz?

Stellen Sie die Rechnung ohne Schweizer Mehrwertsteuer, wenn der Empfänger in der Schweiz ansässig ist. Geben Sie Ihre USt-IdNr. an.

Muss ich die Meldung nach § 18a UStG auch für die Schweiz abgeben?

Nein, diese Meldung betrifft nur EU-Lieferungen und EU-Dienstleistungen.

Wie gehe ich mit Währungsschwankungen um?

Fakturieren Sie in Euro oder vereinbaren Sie kurze Zahlungsziele. Bei großen Summen können Devisentermingeschäfte helfen.

Wo finde ich die aktuellen Umsatzsteuersätze für Österreich und die Schweiz?

Die aktuellen Sätze finden Sie auf den Websites der österreichischen und schweizerischen Steuerbehörden sowie in den Themenfeldern des DIHK.

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